AGB B2B

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Stand 01.02.2021


Conrad GmbH, Birkgartenstrasse 15, DE-90562 Kalchreuth

 

1. Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten in jedem Falle auch für künftige Lieferungen ohne wiederholte Bekanntgabe. Geschäftsbedingun-gen unserer Vertragspartner wird hiermit insgesamt ausdrücklich widersprochen, soweit sie nicht mit unseren Geschäftsbedingungen übereinstimmen.

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Konditionen

a) Ein Auftrag gilt als rechtsverbindlich angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

b) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes erklärt wird und solange ein auf Grund unseres Angebotes erteilter Auftrag von uns nicht schriftlich bestätigt ist.

c) Die von uns genannten bzw. berechneten Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird getrennt in Ansatz gebracht.

d) Vereinbarte Auftragsmengen sind Richtwerte. Sie können von uns um 10% über- oder unterschritten werden. Eine fertigungstechnisch bedingte Überproduktion kann von uns frei vertrieben werden.

e) Falls sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Kosten erhöhen, sind wir berechtigt, nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung den Preis entsprechend anzugleichen. Dabei hat der Besteller das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung den Auftrag zu stornieren. Uns bleibt es vorbehalten, innerhalb von 8 Tagen nach Annullierung des Auftrags die Lieferung zum vereinbarten Preis auszuführen.

f) Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese nur frachtfrei Stückgutbahnhof des Käufers. Andernfalls erfolgt die Lieferung ab Werk oder ab Auslieferungslager. Es wird in allen Fällen nur die Wagenladungs- bzw. Schiffsfracht vergütet. Mehrkosten für Expressfracht und sonstige Zuschläge gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen keine Gewähr für die Wahl der billigsten Versandart, Verpackungskosten trägt der Besteller, ebenso alle Spesen für eine auf seinen Wunsch abgeschlossene Transportversicherung. Kisten, Kartons und Verschläge werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

g) Die zu unseren Angeboten und/oder unseren Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, sowie Leistungs- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang

a) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Unvorhersehbare Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art oder Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind, und höhere Gewalt, berechtigen uns, soweit sie die Vertragserfüllung erschweren oder auch nur teilweise unmöglich machen, die Lieferfrist entsprechend hinauszuschieben. Handelt es sich um ein dauerndes Hindernis oder wird die Vertragserfüllung für uns wirtschaftlich unverhältnismäßig, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte des Bestellers richten sich in diesem Falle ausschließlich nach den §§ 346 ff. BGB.

c) Wird eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Frühestens mit deren Ablauf tritt Verzug ein. Unsere Haftung im Verzugsfalle richtet sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen.

d) Teillieferungen sind für uns zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferungen.

e) Die Gefahr geht auf den Besteller spätestens über, wenn die Lieferung unser Werk oder beauftragtes Lager verlässt. Verzögert sich die Absendung trotz unserer Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens bei Versand-bereitschaft über.

f) Eine etwaige Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür wesentlichen Fragen geklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten bei rechtzeitiger Absendung der bestellten Gegenstände. Die Lieferfrist ist gehemmt, solange sich der Besteller mit einer seiner fälligen Leistungen im Rückstand befindet.

g) Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir berechtigt, auf den Wert nicht angenommener Ware 15% für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn, sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern, es sei denn, dass der Besteller den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in Höhe der vorgenannten Pauschale entstanden ist.

h) Der Besteller kann Recht aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

i) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

4. Gewährleistung

a) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, gilt die Ware als genehmigt und eine Rüge des behaupteten Mangels ist ausgeschlossen.

b) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

c) Einwendungen gegen die Rechnungen oder Beanstandungen auf Grund von Mängeln, welche bei der Lieferung erkennbar waren, können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Sendung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung derselben, schriftlich bei uns angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung in gleicher Weise geltend zu machen.

d) Geschuldet ist die Lieferung von Ware mittlerer Art und Güte, wobei Maßstab unsere Verhältnisse und die mittlere Art und Güte unserer Waren sind. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich darüber hinaus ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertrags-gemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 3. e). Beschaffenheitsangaben und –vereinbarungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine etwa vereinbarte Garantie wird mit der Maßgabe gegeben, dass im Garantiefall abschließend die in dieser Ziff. 4. beschriebenen Rechtsfolgen gelten.

e) Sollte die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet sein, gilt unbeschadet etwaiger Rückgriffsrechte des Bestellers gemäß §§ 478, 479 BGB ( vgl. hierzu nachstehend lit. f) folgendes:
Wir können nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Waren nachliefern. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung erfolgt trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist von zumindest 4 Wochen nicht, ist fehlgeschlagen, wird von uns berechtigterweise verweigert oder ist für den Besteller unzumutbar. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 6.

f) Für etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß den §§ 478, 479 BGB gilt folgendes:
aa) Die vorstehende Regelung der Ziff. 4. e) gilt entsprechend. Der Besteller wird uns unverzüglich anzeigen, wenn seine Kunden Gewährleistungsansprüche geltend machen, die der Besteller nicht selbst durch Nacherfüllung    befriedigen kann, damit wir ihn zur Nacherfüllung in die Lage versetzen können. Unterbleibt die Anzeige und schlägt die Nacherfüllung im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Kunden deshalb fehl, kann der Besteller im Wege des Regresses gleichwohl nur gemäß der Regelungen in vorstehend Ziff. 4. e) vorgehen, d.h. nur Nacherfüllung beanspruchen. Ferner gilt Ziff. 4. j) entsprechend.

bb) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen darüber hinaus nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

cc) Dem Besteller ist es untersagt, nicht mit uns abgestimmte öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Ware, insbesondere Werbeaussagen zu machen. Bei einem schuldhaften Verstoß ist der Besteller zum Ersatz eines etwa uns entstandenen Schadens verpflichtet. Ferner sind auf den öffentlichen Äußerungen beruhende Rückgriffsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

g) Wenn wir uns ohne rechtliche Verpflichtung aus Kulanzgründen zu einem Warenumtausch bereit erklären, so hat der Besteller die Kosten für die Rücknahme und Prüfung der zurückgegebenen Waren – mindestens 10% des Verkaufspreises dieser Waren – und außerdem die Frachtkosten und Kosten für notwendige Instandsetzungsarbeiten zu tragen.

h) Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten Instandsetzungsarbeiten oder unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsrechte.

i) Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

j) Nimmt der Besteller bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten vor, ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhten, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungs-gemäßen Gebrauch der Ware.

k) Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.

 

5. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist uns dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB in dem in Ziff. 4. und 6. geregelten Umfang zu.

bb) Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziff. 6.

cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutz-rechtsverletzung zu vertreten hat.

c) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 5. a) aa) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen der Ziff. 4. b), 4. e) und 4. f) entsprechend.

e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 4. entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 5. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


6. Haftung, Schadensersatz

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, sind wir nur wie folgt zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge unseres Verzuges, einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, uns zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

a) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn uns ein Verschulden an dem von uns verursachten Schaden trifft oder wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben. Eine Zufallshaftung und eine Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen.

b) Eine Haftung für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstehen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

c) Ersatzansprüche wegen anderer Schäden als solche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen (unbeschadet lit. d) nur, wenn uns ein grob fahrlässiger oder vor-sätzlicher Pflichtenverstoß vorgeworfen werden kann.

d) Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir darüber hinaus auch für leichte Fahrlässigkeit. In einem solchen Falle wird jedoch nur der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden, nicht aber ein unüblicherweise entstehender oder ein entfernterer Schaden ersetzt, insbesondere kein entgangener Gewinn oder sonstiger Vermögensschaden.

e) Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, treten wir gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie wir auch unmittelbar haften würden. Für den Schadenausgleich zwischen dem Besteller und uns finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall unserer direkten Inanspruchnahme.

f) Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Pflichtverletzungen. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr haften wir nur, soweit wir rechtlich verpflichtet sind.

g) Der Besteller wird uns, falls er uns nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadens-falles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen mit Dritten, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

h) Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, sowie der Wert der gelieferten Ware zu unseren Gunsten angemessen zu berücksichtigen.

i) Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist in gleicher Weise wie unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt.

j) Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden. Ferner bleibt unsere Haftung nach nicht abdingbarem Recht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.


7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrund erwachsenen Forderungen gegen den Besteller vor.

b) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

d) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, zurückzutreten und auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Besteller berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Wir können nach Rücktritt auch die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Bestellers gegen Dritte verlangen.

e) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.

f) Der Besteller ist verpflichtet, uns über jede Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte unverzüglich unter Übergabe der für einen Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

g) Soweit im Lande des Bestellers für die Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Besteller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.


8. Zahlung

a) Der Kaufpreis ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, eingehend bei uns, werden 2% Skonto gewährt. Ein Skontoabzug ist jedoch unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbezahlt sind. Bei Scheck-zahlungen ist ein Skontoabzug nicht zulässig. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber akzeptiert.

b) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir unbeschadet der gesetzlichen Regelung berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen, wenn der Besteller ein Unternehmer ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Außerdem sind für Mahnung und Ein-ziehung die entstandenen Kosten zu erstatten.

c) Wird eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht ausgeglichen, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheits-leistungen auszuführen.

d) Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

9. Zeichnungen und Beschreibungen

Zeichnungen, Modelle, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben, auch bei Versendung, unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte daran vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden.

 

10. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, zu speichern und für die gemeinsamen geschäftlichen Belange zu verwenden. Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist.

 

11. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorher-sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störungen im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ziff. 3 b) bleibt unberührt.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“).

b) Erfüllungsort ist Kalchreuth, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind.

c) Gerichtstand ist Erlangen, wenn die Vertragspartner Kaufleute sind.

d) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, für die unwirksame Vertragsbestimmung eine rechtlich wirksame Regelung zu treffen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen an den Regelungsgehalt der unwirksamen Vertragsbestimmung so nahe wie möglich herankommt.